Unser Mandant, Inhaber einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge, soll mit einem E-Roller, der nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ein Kraftfahrzeug ist, mit 1,37 Promille Alkohol im Blut im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs gewesen sein und dabei die Vorfahrt eines Streifenwagens missachtet haben. Die Polizei stellt seinen Führerschein an Ort und Stelle sicher. Im Ermittlungsverfahren wird eine strafbare Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug nach § 316 StGB vorgeworfen, regelmäßig wäre hierfür neben einer Geldstrafe auch die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Beschuldigte nimmt im Ermittlungsverfahren zum Tatvorwurf durch seinen Verteidiger Stellung.
Unser Mandant soll mit einem Pkw innerorts 22 km/h zu schnell gefahren sein. Neben der Regelgeldbuße von 80,00 EUR wäre ein Punkt "in Flensburg" die Folge. Gegen den Bußgeldbescheid erhebt der anwaltlich vertretene Betroffene Einspruch.
Unsere Mandantin soll mit einem Pkw die Vorfahrt eines anderen missachtet und dadurch einen Unfall verursacht haben. Neben der Regelgeldbuße von 120,00 EUR wäre ein Punkt "in Flensburg" die Folge. Gegen den Bußgeldbescheid erhebt die anwaltlich vertretene Betroffene Einspruch.
Unser Mandant soll mit einem Pkw das Rotlicht einer Ampel fahrlässig missachtet haben. Die Ordnungsbehörde verhängt dafür die Regelgeldbuße von 90,00 EUR, ein Punkt "in Flensburg" wäre die Folge. Der Betroffene legt durch seinen Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
Unser Mandant soll mit einem Pkw innerorts um 29 km/h zu schnell gefahren sein. Die Bußgeldbehörde verhängt dafür 100,00 EUR Geldbuße. Ein Punkt im Fahreignungsregister wäre außerdem die Folge. Der Betroffene legt durch seinen Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
Unser Mandant soll mit einem Pkw innerorts um 22 km/h zu schnell gefahren sein. Die Bußgeldbehörde verhängt dafür 80,00 EUR Geldbuße. Ein Punkt im Fahreignungsregister wäre außerdem die Folge. Der Betroffene legt durch seinen Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
Unser Mandant soll mit einem Pkw außerorts um 30 km/h zu schnell gefahren sein. Die Bußgeldbehörde verhängt dafür 80,00 EUR Geldbuße. Ein Punkt im Fahreignungsregister wäre außerdem die Folge. Der Betroffene legt durch seinen Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Er beantragt, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Hauptverhandlungstermin zu entbinden und erklärt zugleich, er sei der Fahrer gewesen, werde zur Sache in der Hauptverhandlung aber nichts sagen. Der Verteidiger kündigt an, nicht zur anberaumten Hauptverhandlung zu erscheinen. Das Amtsgericht Stadtroda entbindet den Betroffenen nicht von der Verpflichtung zum Erscheinen. Weder Betroffener noch Verteidiger erscheinen zum Termin. Das Amtsgericht verwirft den Einspruch in der Hauptverhandlung durch Urteil, weil der Betroffene unentschuldigt nicht erschienen sei. Dagegen beantragt der Verteidiger Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Unser Mandant soll das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage mit einem Bus missachtet haben, wobei die Rotphase bereits länger als eine Sekunde dauerte. Neben der Regelgeldbuße von 200,00 EUR wird von der Bußgeldbehörde ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Gegen den Bußgeldbescheid erhebt der anwaltlich vertretene Betroffene Einspruch.
Unser Mandant soll mit einem Pkw innerorts um 21 km/h zu schnell gefahren sein. Die Bußgeldbehörde verhängt dafür 80,00 EUR Geldbuße. Ein Punkt im Fahreignungsregister wäre außerdem die Folge. Der Betroffene legt durch seinen Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
Unsere Mandantin soll mit einem Pkw außerorts um 25 km/h zu schnell gefahren sein. Die Bußgeldbehörde verhängt dafür 70,00 EUR Geldbuße. Ein Punkt im Fahreignungsregister wäre außerdem die Folge. Die Betroffene legt durch ihren Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.