Verkehrsrecht Leipzig

Amtsgericht Stendal verletzt Anspruch auf rechtliches Gehör - OLG Naumburg hebt Urteil auf

Unser Mandant soll mit einem Pkw das Rotlicht einer Lichzeichenanlage missachtet haben. Deshalb wird gegen ihn von der Bußgeldbehörde eine Gelbuße von 90,00 EUR verhängt. Ein Punkt "in Flensburg" wäre die Folge. Nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lässt sich der Betroffene auf Antrag seines Verteidigers von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Verhandlung vom Amtsgericht Stendal entbinden. Auch der Verteidiger erscheint, nach entsprechender Ankündigung, nicht zum Termin. Das Amtsgericht Stendal verwirft den Einspruch, weil der Betroffene ohne genügende Entschuldigung der Hauptverhandlung fern geblieben sei. Dagegen beantragt der Verteidiger Zulassung der Rechtsbeschwerde, die er zudem einlegt. Er rügt, das Amtsgericht hätte dem Entbindungsantrag entsprechen müssen und in der Sache auch bei Abwesenheit des Betroffenen verhandeln und entscheiden müssen.  Die Verwerfung des Einspruchs ohne Entscheidung in der Sache verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, so der Betroffene.  Das OLG Naumburg sieht die Rechtslage ebenso, hebt das Urteil des Amtsgerichtes auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht Stendal zurück (OLG Naumburg, Beschluss vom 12.07.2022, Az.: 1 Ws 191/22).

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