Unser Mandant wurde vom Amtsgericht Döbeln wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss von 0,5 Promille oder mehr zu einer Geldbuße von 1.000,00 EUR verurteilt. Ein Fahrverbot von drei Monaten wurde verhängt. Dagegen legt der Betroffene durch seinen Verteidiger Rechtsbeschwerde ein.
Unser Mandant soll mit einem Pkw innerorts 33 km/h zu schnell gefahren sein. Neben der Regelgeldbuße von 260,00 EUR wären zwei Punkte "in Flensburg" und ein Monat Fahrverbot die Folge. Gegen den Bußgeldbescheid erhebt der anwaltlich vertretene Betroffene Einspruch.
Unsere Mandantin soll mit einem Pkw mehrere Kinder ohne Sicherung befördert haben. Deshalb wird gegen sie von der Bußgeldbehörde eine Geldbuße von 70,00 EUR verhängt. Ein Punkt "in Flensburg" wäre die Folge. Nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid stellt die Betroffene durch ihren Verteidiger den Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Verhandlung vom Amtsgericht Pirna entbunden zu werden. Sie erscheint nicht zum Termin. Auch der Verteidiger erscheint, nach entsprechender Ankündigung, nicht zum Termin. Das Amtsgericht Pirna verwirft den Einspruch, weil die Betroffene ohne genügende Entschuldigung der Hauptverhandlung fern geblieben sei. Dagegen beantragt der Verteidiger Zulassung der Rechtsbeschwerde, die er zudem einlegt.
Unsere Mandantin wird vom Amtsgericht Merseburg wegen einer Geschwindigkeitsüberschreiotung um 37 km/h innerorts zu einer Geldbuße von 200,00 EUR und einem Monat Fahrverbot verurteilt. Dagegen erhebt sie durch ihren Verteidiger Rechtsbeschwerde.
Unser Mandant soll mit einem Fahrrad wegen Alkohol im Blut absolut fahruntüchtig im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs gewesen sein. Das Amtsgericht erlässt deshalb auf Antrag der Staatsanwltschaft einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt. Der Angeschuldigte legt durch seinen Verteidiger Einspruch dagegen ein.
Unser Mandant soll mit einem Pkw außerorts 25 km/h zu schnell gefahren sein. Die Ordnungsbehörde verhängt dafür die Regelgeldbuße von 70,00 EUR, ein Punkt "in Flensburg" wäre die Folge. Der Betroffene legt durch seinen Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
Unser Mandant soll mit einem Pkw außerorts 37 km/h zu schnell gefahren sein. Neben der Regelgeldbuße von 120,00 EUR wäre ein Punkt "in Flensburg" die Folge. Gegen den Bußgeldbescheid erhebt der anwaltlich vertretene Betroffene Einspruch.
Unserem Mandanten wird mit einem Pkw geradeaus fahrend die Vorfahrt von einem entgegenkommenden Linksabbieger genommen. Dadurch kommt es zur Kreuzungskollision. Unser Mandant wird verletzt, sein rund 36.000,00 EUR teurer Pkw erleidet Totalschaden. Der Unfallgegner und mit ihm sein Versicherer behaupten, der Linksabbieger habe unseren Mandanten zwar vor der Kollison nicht gesehen, unser Mandant müsse aber bei roter Ampel in die Kreuzung gefahren sein. Jedenfalls sei das unaufklärbar und man wolle nur die Hälfte des Schadens zahlen. Gleichwohl das Fahrzeug völlig zerstört sei, sei unser Mandant nicht verletzt worden, weshalb auch kein Schmerzensgeld geschuldet sei. Unser anwaltlich vertretener Mandant warnt den Versicherer mehrfach vor Verzögerung des vollständigen Ersatzes, die zu einem besonders hohen Nutzungsausfallschaden führen würde. Das fruchtet nicht, sodass unser Mandant Klage vor dem Landgericht Leipzig auf vollen Schadensersatz erhebt.
Unser Mandant soll gegen seine Wartepflicht an einem Bahnübergang verstoßen haben. Neben einer wegen Voreintragungen im FAER erhöhten Geldbuße wird der Betroffene in erster Instanz vom Amtsgericht Potsdam zu Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Hiergegen erhebt er durch seinen Verteidiger Rechtsbeschwerde.
Unser Mandant soll das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage mit einem Pkw missachtet haben, wobei die Rotphase bereits länger als eine Sekunde dauerte. Neben der Regelgeldbuße von 200,00 EUR wird von der Bußgeldbehörde ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Gegen den Bußgeldbescheid erhebt der anwaltlich vertretene Betroffene Einspruch.