Verkehrsrecht Leipzig

Amtsgericht Leipzig verhängt trotz mehrfacher einschlägiger Vorstrafen bei zweimaligem Fahren ohne Fahrerlaubnis keine isolierte Sperre - insbesondere wegen verkehrspsychologischer Beratung und Antrag auf Wiedererteilung Fahrerlaubnis

Unser Mandant soll zweimal vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis mit einem Pkw gefahren sein. Er ist wegen des gleichen Delikts mehrfach vorbestraft, zudem auch wegen anderer. Die Staatsanwaltschaft Leipzig klagt ihn deshalb zum Amtsgericht Leipzig an. Neben der Bestrafung zielt sie mit der Anklage darauf ab, dass vom Amtsgericht gegen den Angeklagten eine isolierte Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verhängt wird. Denn sie hält den Angeklagten wegen der angeklagten Taten für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Angeklagte lässt sich auf die Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger vorbereiten und dort durch diesen verteidigen. In der Hauptverhandlung macht der Angeklagte geltend, dass er sich mittlerweile einer verkehrspsychologischen Intervention unterzogen habe. Zudem lägen die Voraussetzungen für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis praktisch vor, der Angeklagte habe sie mittlerweile alle geschaffen. Deshalb habe er ebenso bereits die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt. Zur Vermeidung eines Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Zukunft trage am Besten der Erwerb der Fahrerlaubnis bei, so der Verteidiger. Neben der obligatorischen Gesamtgeldstrafe beantragt er daher für den Angeklagten, keine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu verhängen. Das Amtsgericht verurteilt den Angeklagten zu Geldstrafe und sieht von der Verhängung der isolierten Sperre ab (Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 27.06.2022, Az.: 213 Ds 503 Js 10310/22).

Zurück