Gelegentlich kommt es vor, dass auf einer Fahrt mit einem Kfz ein Strafgesetz verletzt wird und bei dieser Gelegenheit auch noch eine oder mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen werden, zum Beispiel: Der Mandant fährt betrunken (Straftat) und fährt dabei zu schnell (Ordnungswidrigkeit), so dass er geblitzt wird.
Unser Mandant soll mit einem Pkw außerorts um 43 km/h zu schnell gefahren sein. Die Bußgeldbehörde ahndet dies mit 160,00 EUR und einem Monat Fahrverbot. Der Betroffene legt durch seinen Verteidiger gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein.
Gegen die Betroffene waren von der Bußgeldstelle wegen einer Fahrt unter Drogen mit einem Pkw ein Bußgeld und ein Monat Fahrverbot verhängt worden. Während des laufenden Bußgeldverfahrens entzieht die Fahrerlaubnisbehörde der Betroffenen im Verwaltungsrechtsweg wegen Eignungsmängeln, die sich aus derselben Tat ergeben, die Fahrerlaubnis. Hat der Bußgeldrichter nun trotzdem noch das bußgeldrechtliche Regelfahrverbot von einem Monat zu verhängen?
Unsere Mandantin soll mit einem Pkw innerorts 28 km/h zu schnell gefahren sein. Die Verwaltungsbehörde verhängt dafür ein Bußgeld von 100,00 EUR, die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister droht.
Unsere Mandantin soll mit einem Pkw außerorts 41 km/h zu schnell gefahren sein. Die Ordnungsbehörde verhängt dafür die Regelgeldbuße von 160,00 EUR und einen Monat Fahrverbot, zwei Punkte "in Flensburg" wäre die Folge. Die Betroffene legt durch ihren Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
Unser Mandant soll außerorts mit einem Pkw um 25 km/h zu schnell gefahren sein. Das soll ihn 70,00 EUR kosten und einen Punkt für ihn "in Flensburg" zur Folge haben. Gegen den Bußgeldbescheid legt der Betroffene Einspruch ein.
Die Staatsanwaltschaft Leipzig wirft unserem Mandanten vor, grob verkehrswidrig und rücksichtslos abgebogen zu sein und dadurch Fußgänger gefährdet zu haben. Das Amtsgericht Leipzig erlässt antragsgemäß einen dahingehenden Strafbefehl, der neben einer Geldstrafe die Entziehung der Fahrerlaubnis beinhaltet. Zugleich entzieht das Amtsgericht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig gemäß § 111 a StPO.
Die Staatsanwaltschaft Cottbus wirft unserem Mandanten vor, vorsätztlich grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt und dadurch den Überholten gefährdet zu haben. Sie erhebt deshalb Anklage vor dem Amtsgericht Bad Liebenwerda mit dem Vorwurf der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung. Der Angeschuldigte sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so die Staatsanwaltschaft - der Vorwurf zielt auf die Entziehung der Fahrerlaubnis ab.
Das Amtsgericht Leipzig hatte dem Verurteilten wegen alkoholbedingter Straßenverkehrsgefährdung in Tatmehrheit mit einer Trunkenheitsfahrt und Unfallflucht unter anderem die Fahrerlaubnis entzogen und die Fahrerlaubnisbehörde angewiesen, vor Ablauf von 12 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen (sog. Sperrfrist). Unser Mandant nimmt nach Rechtskraft der Entscheidung an einem Seminar "Leipzig 2000" teil.
Unser Mandant soll mit einem Pkw auf der Autobahn einen erheblichen Abstandsverstoß begangen haben. Er soll statt erforderlicher 47,50 m Abstand bei 114 km/h nur 12 m Abstand gewahrt haben. Dafür soll gegen ihn mit dem Bußgeldbescheid neben der Regelgelbuße auch ein Monat Fahrverbot verhängt werden.