Fahrlehrer soll Hauptuntersuchung für Fahrschulmotorrad um acht Monate versäumt haben: Amtsgericht Leipzig stellt Verfahren wegen Verjährung ein
Unser Mandant soll den Termin zur fälligen Hauptuntersuchung für sein Fahrschulmotorrad um acht Monate überschritten haben. Die Bußgeldbehörde ahndet das mit einer Geldbuße von 60,00 EUR. Ein Punkt im Fahreignungsregister wäre die Folge. Der betroffene Fahrlehrer legt Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Er wendet nach Auswertung der amtlichen Ermittlungsakte über seinen Verteidiger gegenüber dem Amtsgericht ein, dass ihm bereits am Tattag von der Polizei der Tatvorwurf und die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben worden seien. Diese Bekanntgabe habe, so der Verteidiger, die dreimonatige Verjährungsfrist sofort unterbrochen, sodass sie noch am Tattag erneut begann. Die knapp eineinhalb Monate später erfolgte erneute schriftliche Anhörung durch das Ordnungsamt habe den Lauf der Verjährung nicht erneut unterbrechen können, weil nur entweder die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder die Anordnung der Anhörung - beides jedoch insgesamt nur einmal - unterbrechend wirken könnten. Das Amtsgericht folgt dieser Argumentation, denn es könne einen anderen Verfahrensgang, als vom Betroffenen eingewandt, nicht feststellen. Im Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides gut dreieinhalb Monate nach dem Tattag (und der ersten Eröffnung des Tatvorwurfs) sei wegen Überschreitung der dreimonatigen Frist bereits Verjährung eingetreten gewesen, so das Amtsgericht im Ergebnis. Es stellt das Verfahren ein, auch die notwendigen Auslagen (Anwaltskosten) des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt, Punkt und Geldbuße bleiben dem Betroffenen erspart (Amtsgericht Leipzig, Beschluss vom 19.12.2017, Az.: 215 OWi 501 Js 53996/17).