Wahl einer Alternativroute durch Lkw-Fahrer kein Grund für Kündigung eines Arbeitsverhältnisses - Arbeitsgericht Neuruppin erklärt zwei Kündigungen für unwirksam und verurteilt Arbeitgeber zur Zahlung offener Löhne und Spesen
Unser Mandant soll als Fahrer eines Lkw eigenmächtig von einer Fahrtroute seiner Tour abgewichen sein. Der Arbeitgeber verdächtigt ihn, dass er ohne Absprache mit dem Sattelzug des Arbeitgebers zu sich nach Hause habe fahren wollen. Er kündigt sein Arbeitsverhältnis darauf während der Fahrt telefonisch fristlos, danach noch einmal schriftlich außerordentlich, zahlt ihm einen noch offenen Monatlohn sowie Spesen nicht, ebenso keine Vergütung für den Zeitraum ab Ausspruch der mündlichen Kündigung. Zudem macht der Arbeitgeber Schadensersatz wegen Beschädigung seines Lkw durch den Arbeitnehmer und Ersatz für erhöhte Spritkosten wegen des vom Arbeitnehmer aus Sicht des Arbeitgebers gefahrenen Umwegs geltend. Der Arbeitnehmer erhebt durch seine Anwälte Kündigungsschutzklage gegen die schriftliche Kündigung und erweitert diese nach und nach auf die mündliche Kündigung sowie die offenen Vergütungen für die Monate April und Mai 2020 einschließlich Spesen. Das Arbeitsgericht Neuruppin erkennt, dass es zwei Fahrtrouten zum vom Arbeitgeber gewünschten Ziel gegeben habe und nicht festgestellt werden könne, dass vom Arbeitgeber eine bestimmte Route vorgegeben gewesen sei. Auch der Vorwurf, der Kläger habe sich unberechtigt mit dem Lkw auf den Heimweg begeben, habe sich nicht bestätigt. Das Vorbringen des Beklagten zu Pflichtverletzungen in Bezug auf den Lkw und daraus resultierender Schäden sei nach Grund und Höhe unsubstanziiert, so das Arbeitsgericht sinngemäß. Es erklärt daher beide ausgesprochenen Kündigungen für unwirksam und verurteilt den Beklagten zur Zahlung aller vom Kläger geforderten Beträge für erarbeiteten Lohn, Spesen und Annahmeverzugslohn (Arbeitsgericht Neuruppin, Urteil vom 25.02.2021, Az.: 1 Ca 604/20).