Verkehrsrecht Leipzig

Verurteilung zu Geldbuße und Fahrverbot wegen Vorwurf Rotlichtverstoß hält nicht - OLG Dresden hebt Urteil des Amtsgerichtes Leipzig auf

Unser Mandant soll mit einem Pkw fahrend eine rote Ampel missachtet haben. Die Ampel soll dabei schon länger als eine Sekunde Rotlicht gezeigt haben. Das Amtsgericht Leipzig verurteilt ihn deshalb zu Geldbuße und einem Monat Fahrverbot, die Eintragung von zwei Punkten "in Flensburg" wäre die Folge. Der Betroffene erhebt durch seinen Verteidiger gegen das Urteil Rechtsbeschwerde. Auf diese hin stellt das OLG Dresden verschiedene Begründungsmängel des amtsgerichtlichen Urteils fest: Das Amtsgericht hätte in den Gründen angeben müssen, nach welcher Gelb-/Rotlichtzeit die zweite Induktionsschleife des Messsystems Traffiphot III passiert worden sei und in welchem Abstand sich die erste Induktionsschleife von der Haltelinie befunden habe. Zudem habe das Amtsgericht die Geschwindigkeit des Pkw und die vorwerfbare Rotlichtzeit aufgrund unrichtiger Berechnungsfaktoren ermittelt. Auch die Bemessung der Rechtsfolgen halte der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Urteil lasse nicht erkennen, dass sich der Tatrichter bewusst gewesen sei, vom Regelfahrverbot bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße absehen zu können. Auch fehle es dem Urteil an Feststellungen zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Betroffenen. Aus diesen Gründen hebt das OLG Dresden das Urteil des Amtsgerichtes Leipzig auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Leipzig zurück (OLG Dresden, Beschluss vom 05.07.2017, Az.: 26 Ss 101/17 (B)).

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