Verkehrsrecht Leipzig

Trotz Trunkenheitsfahrt mit E-Roller (=Kraftfahrzeug): AG Tiergarten entzieht die Fahrerlaubnis nicht, sondern belässt es bei Fahrverbot

Unser Mandant, Inhaber einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge, soll mit einem E-Roller, der nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ein Kraftfahrzeug ist, mit 1,37 Promille Alkohol im Blut im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs gewesen sein und dabei die Vorfahrt eines Streifenwagens missachtet haben. Die Polizei stellt seinen Führerschein an Ort und Stelle sicher. Im Ermittlungsverfahren wird eine strafbare Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug nach § 316 StGB vorgeworfen, regelmäßig wäre hierfür neben einer Geldstrafe auch die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Beschuldigte nimmt im Ermittlungsverfahren zum Tatvorwurf durch seinen Verteidiger Stellung. Er weist auf aktuelle Urteile drei verschiedener Gerichte hin, wonach in Fällen der Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter die Regelvermutung zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen widerlegt sei. Der Beschuldigte habe hier, so der Verteidiger, unmittelbar nach dem Vorfall an einer Verkehrspsychologischen Beratung durch einen amtlich anerkannten Verkehrspsychologen teilgenommen und somit ein positives Nachtatverhalten dokumentiert. In solchen Fällen müsse erst recht gelten, dass die Regelvermutung für die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Falle des Führens eines E-Scooters zur Nachtzeit widerlegt sei. Das Amtsgericht Tiergarten verhängt deshalb auf Antrag der Amtsanwaltschaft Berlin für die Tat durch einen Strafbefehl eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen, sieht von der Entziehung der Fahrerlaubnis ab und verhängt statt dessen lediglich ein Fahrverbot von 4 Monaten (Amtsgericht Tiergarten, Az. (311 Cs) 3024 Js 14367/21 (279/21)).

Zurück