Verkehrsrecht Leipzig

Thüringer OLG hebt Urteil mit einem Monat Fahrverbot auf - Verwerfung des Einspruchs durch Amtsgericht Erfurt erfolgte zu Unrecht

Unser Mandant soll unter Wirkung von THC ein Kraftfahrzeug geführt haben. Gegen den Bußgeldbescheid mit 500,00 EUR Geldbuße und einem Monat Fahrverbot legt er Einspruch ein. Der Verteidiger beantragt, den Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung beim Amtsgericht Erfurt zu entbinden, weil der Betroffene zwar die Fahrereigenschaft einräume, sich aber im Übrigen zur Sache in der Hauptverhandlung nicht einlassen werde. Diesen Antrag lehnt der Amtsrichter ab und beharrt auf dem Erscheinen des Betroffenen. Nachdem weder Betroffener noch Verteidiger zur Verhandlung erscheinen, verwirft das Amtsgericht den Einspruch durch Urteil. Dagegen legt der Betroffene durch seinen Verteidiger Rechtsbeschwerde ein. Auf die Rechtsbeschwerde hin hebt das Thüringer OLG das Urteil des Amtsgerichtes Erfurt auf und verweist die Sache zurück zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das AG Erfurt. Es habe unter keinem Gesichtspunkt einen sachlichen Grund für die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung gegeben, so das OLG im Ergebnis. Der Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhanlung hätte vom Amtsgericht nicht abgelehnt werden dürfen, so das OLG weiter. Der Umstand, dass der Betroffene Heranwachsender im Sinne des JGG sei, ändere daran nichts, weil § 50 Abs. 1 JGG im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Heranwachsende nicht gelte. Die Absicht des Amtsgerichtes, sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschaffen zu wollen, trage die Ablehnung auch nicht. Denn es sei unklar, welchen weiteren Erkenntnisgewinn das Amtsgericht aus der Anwesenheit erwarte. Dem Entbindungsantrag habe entsprochen werden müssen, weshalb der Betroffene nicht unentschuldigt gefehlt habe, was wiederum dazu führe, dass die Verwerfung des Einspruchs wegen unentschuldigten Fehlens rechtsfehlerhaft gewesen sei. Deshalb sei das angefochtene Urteil aufzuheben, so das OLG (Thüringer OLG, Beschluss vom 11.07.2019, Az.: 1 OLG 131 SsBs 24/19).

 

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