Verkehrsrecht Leipzig

OLG Dresden hebt Urteil des Amtsgerichtes Leipzig auf - gerichtlicher Schriftverkehr war aus unerklärlichen Gründen nicht in der Gerichtsakte

Unser Mandant soll schuldhaft aufgefahren sein, das soll ihn 35,00 EUR Geldbuße kosten.
Er beruft sich vor dem Amtsgericht Leipzig darauf, dass der Vorausfahrende im Innenstadtverkehr trotz freier Fahrbahn ohne jeden Grund eine Vollbremsung vollführt habe, so dass ihn am Unfall keine Schuld treffe. Das schreibt er dem Richter, benennt dafür einen Zeugen und kündigt an, dazu dann nichts Weiteres in der Verhandlung zu sagen. Er beantragt, nicht zur Verhandlung erscheinen zu müssen.
Das Amtsgericht entbindet den Betroffenen durch Beschluss von der Verpflichtung zum Erscheinen im Gerichtstermin. In der Verhandlung stellt das Amtsgericht fest, dass der Betroffene nicht erschienen sei und verwirft deshalb seinen Einspruch ohne Verhandlung zur Sache. Der Betroffene fehle unentschuldigt, so das Amtsgericht sinngemäß.
Dagegen beantragt der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde und Aufhebung des Urteils wegen Verletzung rechtlichen Gehörs. Der Antrag hat beim OLG Dresden Erfolg. Es hebt das Urteil wegen Verletzung rechtlichen Gehörs des Betroffenen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück an das Amtsgericht (OLG Dresden, Beschluss vom 07.06.2017, Az.: 21 Ss 408/17 (Z)).
Aus unerklärlichen Gründen befinde sich weder der Antrag des Betroffenen noch der Beschluss auf Entbindung zum persönlichen Erscheinen in der Gerichtsakte, so die Generalstaatsanwaltschaft und mit ihr das OLG Dresden.

Zurück