Verkehrsrecht Leipzig

Amtsgericht Leipzig setzt BGH-Rechtsprechung um: Geschädigter muss nach Totalschaden nicht auf Restwertangebot des Versicherers für Schrottauto warten

Pkw-Totalschaden nach Verkehrsunfall.
Im Schadengutachten stehen drei Restwertangebote von lokalen Restwertaufkäufern. Unser Mandant verkauft das Wrack an den Höchstbietenden. Einige Zeit später unterbreitet der Haftpflichtversicherer des Schädigers für das Wrack ein wesentlich höheres Restwertangebot eines ortsfremden Händlers. Da der Versicherer nur die Differenz aus Wiederbeschaffungswert des Autos vor dem Unfall und Restwert nach dem Unfall zahlen muss, hat er ein großes Interesse an einem hohen Restwert. Und deshalb stellt er sich auf den Standpunkt, der Geschädigte habe mit dem Verkauf seines Fahrzeugwracks auf den Versicherer und dessen etwaiges Angebot warten müssen.
Der Versicherer zieht den höheren Restwert bei der Schadenberechnung ab, obwohl der Geschädigte diesen nicht erzielt hat. Der Geschädigte klagt die Differenz beim Amtsgericht ein.
Das Amtsgericht Leipzig gibt ihm unter Bezug auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Thema Recht, denn den Geschädigten treffe keine Wartepflicht bei der Veräußerung des Fahrzeugwracks, so das Amtsgericht (Amtsgericht Leipzig vom 03.03.2017, Az.: 103 C 6821/16). Das Urteil ist rechtskräftig.

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