Verkehrsrecht Leipzig

OLG Stuttgart hebt Urteil auf - Amtsgericht Stuttgart hatte rechtliches Gehör verletzt

Unser Mandant wurde von der Stadt Stuttgart wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 26 km/h mit einer Geldbuße von 95,00 EUR belangt. Gegen den Bußgeldbescheid legt der Betroffene durch seinen Verteidiger Einspruch ein. Dieser Einspruch wird in der Hauptverhandlung vom Amtsgericht Stuttgart verworfen, weil weder Verteidiger, noch Betroffener in der Hauptverhandlung erscheinen. Dagegen legt der Betroffene durch seinen Verteidiger Rechtsbeschwerde ein. Der Verteidiger erhebt die Verfahrensrüge. Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs. Das Amtsgericht Stuttgart habe den Einspruch nicht ohne Sachentscheidung verwerfen dürfen. Denn es habe den Betroffenen auf den Antrag seines Verteidigers hin von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden. Es habe - auch wenn niemand in der Verhandlung erschienen sei - deshalb in der Sache entscheiden müssen. Dabei hätte es, so die Verteidigung, den schriftsätzlichen Vortrag des Betroffenen zu seiner Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nach der Tat als positives Nachtatverhalten zugunsten des Betroffenen berücksichtigen müssen. Die stattdessen erfolgte Verwerfung des Einspruchs habe diese Berücksichtigung vereitelt, was eine Verletzung rechtlichen Gehörs begründe. Die Generalstaatsanwaltschaft und mit ihr das Oberlandesgericht Stuttgart folgen dieser Auffassung. Das OLG bescheidet der Gehörsrüge Erfolg, hebt das amtsgerichtliche Urteil wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück (OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.08.2020, Az.: 6 Rb 34 Ss 577/20).

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