OLG Dresden hebt Urteil des Amtsgerichtes Leipzig auf - Beweiswürdigung zur Täteridentifizierung war lückenhaft und nicht nachvollziehbar
Unser Mandant wurde vom Amtsgericht Leipzig wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 200,00 EUR verurteilt. Ein Fahrverbot von einem Monat wurde verhängt. Dagegen legt der Betroffene durch seinen Verteidiger Rechtsbeschwerde ein. Der Verteidiger erhebt die Sachrüge. Er beanstandet, dass sich das Gericht in den Urteilsgründen nicht mit den äußerlichen Merkmalen eines Zeugen mit demselben Nachnamen wie der Betroffene, der als in Betracht kommender Fahrer benannt war, auseinandergesetzt habe. Die Generalstaatsanwaltschaft hält die Rechtsbeschwerde für unbegründet und verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das OLG bescheinigt dem Rechtsmittel allerdings Erfolg und hebt das amtsgerichtliche Urteil auf. Die Ausführungen des Vorderrichters zum Ausschluss des in Betracht kommenden Zeugen seien lückenhaft und für den Senat nicht nachvollziehbar, so das OLG. Es verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück (OLG Dresden, Beschluss vom 28.09.2020, Az.: OLG 22 Ss 539/20).