OLG Dresden hebt Urteil auf - Amtsgericht Aue-Bad Schlema hatte seine Hinweispflicht verletzt
Unser Mandant wurde vom Amtsgericht Aue-Bad Schlema wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 320,00 EUR sowie einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Dagegen legt er durch seinen Verteidiger Rechtsbeschwerde ein. Der Verteidiger erhebt die Verfahrensrüge. Das Amtsgericht Aue-Bad Schlema habe den Betroffenen nicht darauf hingewiesen, dass es ihn anstatt wegen Fahrlässigkeit wegen Vorsatzes verurteilen und deshalb die Geldbuße aus dem Bußgeldbescheid verdoppeln wolle. Im Bußgeldbescheid, so die Verteidigung, habe keine Schuldform gestanden. Deshalb sei der Vorwurf als fahrlässiger erhoben worden, auf die Änderung der Schuldform habe das Gericht den Betroffenen vor der Entscheidung hinweisen müssen, was nicht geschehen sei. Das Oberlandesgericht Dresden hebt das amtsgerichtliche Urteil aus diesem Grunde in subjektiver Hinsicht auf und verweist die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück (OLG Dresden, Beschluss vom 12.12.2019, Az.: OLG 25 Ss 859/19 (B)).