Verkehrsrecht Leipzig

Landgericht Leipzig hebt vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf - kein dringender Tatverdacht einer Straßenverkehrsgefährdung

Die Staatsanwaltschaft Leipzig wirft unserem Mandanten vor, grob verkehrswidrig und rücksichtslos abgebogen zu sein und dadurch Fußgänger gefährdet zu haben. Das Amtsgericht Leipzig erlässt antragsgemäß einen dahingehenden Strafbefehl, der neben einer Geldstrafe die Entziehung der Fahrerlaubnis beinhaltet. Zugleich entzieht das Amtsgericht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig gemäß § 111 a StPO. Der Angeklagte legt durch seinen Verteidiger Einspruch gegen den Strafbefehl ein und greift die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis mit gesonderter Beschwerde an. Der Verteidiger des zur Sache schweigenden Angeklagten macht insbesondere geltend, dass eine Gefährdung im Sinne von § 315 c StGB nach der Aktenlage nicht vorliege, weil ein sog. "Beinahe-Unfall" nicht nachzuweisen sei. Zudem sei nach der Aktenlage nicht nachweislich, dass der Angeklagte "rücksichtslos" im Sinne der Vorschrift gehandelt habe. Das Landgericht folgt dieser Argumentation. Es führt aus, dass nach der Aktenlage keinerlei ausreichende Feststellungen getroffen werden könnten, die die Geschwindigkeit des geführten Fahrzeuges, Anhaltepunkt nach dem Abbremsen, teilweise überquerte Fahrbahn durch die Fußgänger u.a. ergeben könnten. Infolge dieser Unsicherheiten fehle es an den erforderlichen Rückschlussmöglichkeiten, ob und inwieweit die Fahrweise des Angeklagten grob verkehrswidrig und rücksichtslos gewesen sei, so das Landgericht. Deshalb liege keine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass der Angeklagte im Hauptverfahren letztlich verurteilt werde. Entsprechend hebt das Landgericht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf (Landgericht Leipzig, Beschluss vom 28.09.2017, Az.: 1 Qs 198/17).

Zurück