Bußgeldbescheid (Vorfahrtsverstoß mit Unfallfolge) nicht wirksam zugestellt - Amtsgericht Leipzig stellt Verfahren wegen Verjährung ein
Unsere Mandantin soll mit einem Pkw die Vorfahrt des Bevorrechtigten missachtet und dadurch einen Unfall verursacht haben. Neben der Regelgeldbuße von 120,00 EUR wäre ein Punkt "in Flensburg" die Folge. Gegen den Bußgeldbescheid erhebt die anwaltlich vertretene Betroffene Einspruch. Im weiteren Verfahrensverlauf rügt der Verteidiger den Eintritt von Verfolgungsverjährung. Er trägt vor, der Bußgeldbescheid sei an eine eine falsche, nämlich die ehemalige, zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr zutreffende Wohnanschrift der Betroffenen zugestellt worden. Weil die Zustellung am Wohnsitz zu erfolgen habe und nicht anderswo, sei sie unwirksam gewesen. Der von der Betroffenen dennoch eingelegte Einspruch sei außerhalb der dreimonatigen Verjährung ab Anhörung eingelegt worden, sodass auch eine Heilung des Zustellungsmangels nicht feststellbar sei. Das Amtsgericht Leipzig kommt deshalb zum Ergebnis, dass der Tatvorwurf zum Zeitpunkt des Eingangs der Akten bei Gericht bereits verjährt gewesen ist und stellt das Verfahren entsprechend durch Beschluss ein. Es erlegt dabei auch die Anwaltskosten der Betroffenen der Staatskasse auf (Amtsgericht Leipzig, Beschluss vom 28.10.2021, Az.: 220 OWi 504 Js 35541/21).