Verkehrsrecht Leipzig

Behörde stellt Bußgeldbescheid falsch zu - Amtsgericht Duisburg stellt Verfahren wegen Verjährung ein

Unser Mandant soll innerorts mit einem Pkw 30 km/h zu schnell gefahren sein. Wegen Voreintragungen erhöht die Ordnungsbehörde das Bußgeld von regelmäßig 100,00 EUR auf 130,00 EUR. Gegen den Bußgeldbescheid erhebt der anwaltlich vertretene Betroffene Einspruch.

Der Verteidiger führt gegenüber dem Amtsgericht schriftlich aus: Der Betroffene sei am 06.02.2020 angehört worden. Der Erlass des Bußgeldbescheides 22.04.2020 habe die Verjährung nicht unterbrochen, weil keine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides erfolgt sei. Der Betroffene sei an seinem tatsächlichen Wohnsitz gemeldet gewesen. Der Umstand, dass die im Anhörungsbogen verwendete - abweichende - Anschrift des Betroffenen nicht mehr aktuell sei, sei der Bußgeldbehörde spätestens seit dem 09.03.2020 bekannt gewesen. Nachdem von der Einwohnermeldebehörde ein Personalausweisfoto des Betroffenen abgefordert worden sei, habe das Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Duisburg das Personalausweisfoto des Betroffenen mit folgendem Vermerk über der Fotografie übermittelt:

„K .... , F... (...) geb.: .... ehem. wohnhaft in: ... Duisburg, ... Straße ...“.

Obwohl der Bußgeldbehörde somit spätestens seit dem 09.03.2020 bekannt gewesen sei, dass die Anschrift in Duisburg nicht mehr die aktuelle Wohnanschrift des Betroffenen gewesen sei, sei der Bußgeldbescheid vom 22.04.2020 ausweislich der Zustellungsurkunde durch Einwurf in den zu einer Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Zum Zustellungszeitpunkt hätten zwar Familienangehörige des Betroffenen unter dieser Anschrift in Duisburg gewohnt, der Betroffene jedoch nicht mehr. Somit sei eine Ersatzzustellung gem. § 180 ZPO nicht möglich gewesen, da der Briefkasten nicht vom Adressaten für den Postempfang eingerichtet worden sei. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Akte beim Amtsgericht am 26.06.2020 sei Verfolgungsverjährung bereits eingetreten gewesen.

Das Amtsgericht stellt deshalb das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung antragsgemäß und auf Kosten der Staatskasse ein (Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 03.11.2020, Az.: 408 OWi-312 Js 1083/20-83/20).

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