Behauptung einer Begehrensneurose verfängt nicht - Landgericht Leipzig verurteilt Versicherer zur Zahlung von Erwerbsschadensersatz
Unser Mandant wurde in 2003 als Motorradfahrer Opfer eines von ihm nicht verschuldeten Verkehrsunfalles. Nachdem er ab etwa 2008 erwerbsunfähig wurde und der eintrittspflichtige Versicherer bis zum dritten Quartal 2014 u.a. Erwerbsschadensersatz geleistet hatte, stellte der Versicherer ab dem vierten Quartal 2014 jegliche weiteren Zahlungen ein. Der Geschädigte habe ein neurotisches Rentengehren entwickelt, so der Versicherer, dafür hafte der Versicherer nicht mehr. Man biete 10.000,00 EUR zur endgültigen Abfindung an oder der Geschädigte solle prozessieren, so der Versicherer weiter. Der geschädigte Motorradfahrer erhebt Klage. Im Prozess wiederholt der Versicherer seine vorgerichtlichen Einwendungen und erhebt noch andere. Das Landgericht Leipzig holt ein gerichtliches Sachverständigengutachten insbesondere zur Frage der Unfallkausalität beim Kläger vorliegender psychischer Erkrankungen ein. Der gerichtliche Sachverständige kommt zum Ergebnis, dass die mittlerweile vorliegenden, zur dauerhaften Erwerbsunfähigkeit führenden psychischen Leiden des Klägers, insbesondere seine Depression, letztlich auf den Unfall zurückzuführen seien. Für die von der Beklagten behauptete Begehrensneurose spreche nichts, so der Gutachter. Dagegen kämpft der Versicherer im Prozess mithilfe eines Privatgutachters an, welcher für den Versicherer diverse Einwände gegen das gerichtliche Gutachten zuarbeitet. Hierzu nimmt wiederum der Gerichtsgutachter gegenteilig Stellung - zu einer Anhörung des gerichtlichen Gutachters bei Gericht kommt es nicht, da der Versicherer den von ihm hierfür abgeforderten Kostenvorschuss nicht bei Gericht einzahlt. Nach knapp drei Jahren Prozessdauer in erster Instanz verurteilt das Landgericht Leipzig den Versicherer letztlich zur eingeklagten Zahlung nebst Zinsen (Landgericht Leipzig, Urteil vom 19.07.2018, Az.: 8 O 2822/15).