Verkehrsrecht Leipzig

Anklage wegen Straßenverkehrsgefährdung wird vom Amtsgericht Bad Liebenwerda nicht zugelassen - Fahrerlaubnis bleibt verschont

Die Staatsanwaltschaft Cottbus wirft unserem Mandanten vor, vorsätztlich grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt und dadurch den Überholten gefährdet zu haben. Sie erhebt deshalb Anklage vor dem Amtsgericht Bad Liebenwerda mit dem Vorwurf der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung. Der Angeschuldigte sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so die Staatsanwaltschaft - der Vorwurf zielt auf die Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Der Angeschuldigte erhält die Anklageschrift vor Zulassung der Anklage zur Stellungnahme. Sein Verteidiger beantragt daraufhin nach Akteneinsicht, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen. Es wird mitgeteilt, dass sich der Angeschuldigte nicht zur Sache äußern werde. Womöglich habe ein fehlerhaftes Überholen vorgelegen, so der Verteidiger. Es habe aber nach der Aktenlage keine grobe Verkehrswidrigkeit vorgelegen und es habe keinen "Beinahe-Unfall" gegeben. Es sei aber jedenfalls kein hinreichender Tatverdacht dafür gegeben, dass der Angeschuldigte rücksichtslos gehandelt habe. Nach der Rechtsprechung handele rücksichtslos, wer sich zwar seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer bewusst sei, sich aber aus eigensüchtigen Gründen darüber hinwegsetze, oder wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinne, Bedenken gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lasse und unbekümmert um die Folgen seiner Fahrweise darauf losfahre. Betreffe das Merkmal der groben Verkehrswidrigkeit im Wesentlichen die objektive Seite des Verkehrsverstoßes, beziehe sich die Voraussetzung der Rücksichtslosigkeit mehr auf die subjektive Tatseite, so der Verteidiger. In subjektiver Hinsicht dürfe die Rücksichtslosigkeit des Täters nicht allein aus dem äußeren Tatgeschehen geschlossen werden. Das Amtsgericht Bad Liebenwerda greift diese Argumentation auf und lehnt die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Es hält schon das Vorliegen einer groben Verkehsrwidrigkeit für fraglich, vielmehr spreche das Fahrverhalten des Angeschuldigten eher für ein Augenblicksversagen. Außerdem ergebe sich aus dem Akteninhalt nach dem äußeren Verkehrsgeschehen nichts, was für eine üble Verkehrsgesinnung, Leichtsinn, Eigensucht, Gleichgültigkeit oder unverständlicher Nachlässigkeit spreche, so das Amtsgericht (Amtsgericht Bad Liebenwerda, Beschluss vom 05.09.2017, Az.: 37 Ds 1510 Js 9536/17 (57/17).

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