Verkehrsrecht Leipzig

Amtsgericht Zerbst verkürzt Fahrverbot von zwei auf einen Monat - Teilnahme an Fahreignungsseminar zahlt sich aus

Unser Mandant soll mit einem Pkw auf der Autobahn bei 158 km/h nur einen Abstand von 15 Metern zum Vorausfahrenden gewahrt haben. Weil der Abstand damit unter 2/10 des halben Tachowertes gelegen haben soll, verhängt die Bußgeldbehörde hierfür die Regelgeldbuße und das Regelfahrverbot von zwei Monaten. Der Betroffene räumt in der Hauptverhandlung die Tat umfassend ein und hat, so stellt das Amtsgericht fest, trotz seiner Tätigkeit im Außendienst und seiner jährlichen Fahrleistung keine Eintragung "in Flensburg". Außerdem weist der Betroffene nach, dass er nach dem Vorfall an einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme im Rahmen eines Fahreignungsseminars gemäß § 4 StVG teilgenommen hat. Inbesondere deshalb gelangt das Amtsgericht Zerbst zur Auffassung, dass eine Erhöhung der Geldbuße und ein Fahrverbot von nur einem Monat anstatt der im Bußgeldkatalog vorgesehenen zwei Monate zur Ahndung ausreichend sind (Amtsgericht Zerbst, Beschluss vom 03.05.2017, 8 OWi 107/17/296 Js 4662/17).

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