Amtsgericht Stadtroda verurteilt Versicherer zu vollständigem Ersatz von Sachverständigenkosten
Unsere Mandantin, ein Kfz-Sachverständigenbüro, verlangt von einem Versicherer auf Grundlage einer Sicherungsabtretung nach einem Verkehrsunfall die Zahlung des Anspruchs des Geschädigten auf Ersatz des Sachverständigenhonorars an sich. Der Versicherer behauptet vorgerichtlich, das berechnete Honorar sei zu hoch und ersetzt nur gut 70 Prozent davon. Unsere Mandantin erhebt vor dem Amtsgericht Stadtroda Klage auf Zahlung des Restbetrages von 157,46 EUR. Im Gerichtsverfahren wendet der Versicherer ein, der Sicherungsfall, der das Vorgehen aus der Abtretung heraus ermöglicht, sei nicht eingetreten. Zudem seien die Sachverständigenkosten überhöht und auch aus Sicht des Geschädigten nicht erforderlich. Der Versicherer streitet um jede einzelne Rechnungsposition. Das Amtsgericht Stadtroda spricht der Klägerin die volle Hauptforderung nebst Zinsen zu. Die Abtretung sei wirksam, so das Amtsgericht, der Sicherungsfall auch eingetreten. Maßstab zur Beurteilung der Frage, ob eine Rechnung für Sachverständigenkosten augenscheinlich überhöht sei, sei der Gesamtrechnungsbetrag, nicht einzelne Posten. Danach seien die eingeklagten Kosten hier erforderlich. Schon aus der Rechnung ergebe sich im Übrigen die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten, denn diese sei entgegen BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az.: 50/15, Indiz für die schadensersatzrechtliche Erforderlichkeit der berechneten Kosten (Amtsgericht Stadtroda, Urteil vom 07.05.2018, Az.: 1 C 504/16).