Amtsgericht Stadtroda verletzt rechtliches Gehör: Thüringer OLG lässt die Rechtsbeschwerde zu und hebt Urteil auf
Unser Mandant soll mit einem Pkw außerorts um 30 km/h zu schnell gefahren sein. Die Bußgeldbehörde verhängt dafür 80,00 EUR Geldbuße. Ein Punkt im Fahreignungsregister wäre außerdem die Folge. Der Betroffene legt durch seinen Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Er beantragt, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Hauptverhandlungstermin zu entbinden und erklärt zugleich, er sei der Fahrer gewesen, werde zur Sache in der Hauptverhandlung aber nichts sagen. Der Verteidiger kündigt an, nicht zur anberaumten Hauptverhandlung zu erscheinen. Das Amtsgericht Stadtroda entbindet den Betroffenen nicht von der Verpflichtung zum Erscheinen. Weder Betroffener noch Verteidiger erscheinen zum Termin. Das Amtsgericht verwirft den Einspruch in der Hauptverhandlung durch Urteil, weil der Betroffene unentschuldigt nicht erschienen sei. Dagegen beantragt der Verteidiger Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Verteidiger beantragt, das Urteil aufzuheben, weil das Amtsgericht rechtliches Gehör verletzt habe. Mit der Verfahrensrüge legt er u.a. dar, dass die Verteidigervollmacht zu den Akten gelangt war und dem rechtzeitig gestellten "Entbindungsantrag" hätte vom Amtsgericht stattgegeben werden müssen. Das Amtsgeicht habe in Abwesenheit gegen den Betroffenen verhandeln müssen, anstatt den Einspruch zu verwerfen. In der Verwerfung liege eine Verletzung rechtlichen Gehörs, so der Verteidiger. Die Generalstaatsanwaltschaft teilt die Auffassung der Verteidigung. Das Oberlandesgericht lässt die Rechtsbeschwerde aus den gerügten Gründen zu, hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Stadtroda zurück (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.08.2021, Az.: 1 OLG 121 SsRs 70/21).