Amtsgericht Rosenheim verletzt Anspruch auf rechtliches Gehör - Bayerisches Oberstes Landesgericht hebt Urteil auf
Unser Mandant soll mit einem Pkw ein Überholverbot missachtet haben. Deshalb wird gegen ihn von der Bußgeldbehörde eine Geldbuße von 70,00 EUR verhängt. Ein Punkt "in Flensburg" wäre die Folge. Nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verurteilt das Amtsgericht Rosenheim den von der Hauptverhandlung abwesenden Betroffenen, der in der Hauptverhandlung auch nicht anwaltlich vertreten ist, wegen vorsätzlicher Begehung zu einer Geldbuße von 140,00 EUR. Dagegen beantragt der Verteidiger Zulassung der Rechtsbeschwerde, die er zudem einlegt. Das Bayerische Oberste Landesgericht stellt auf entsprechende Rüge hin klar, dass der - rechtlich erforderliche - Hinweis des Amtsgerichtes Rosenheim, dass es beabsichtige, die Geldbuße wegen Vorsatzes zu verdoppeln, in einer Verhandlung, an der weder Betroffener noch Verteidiger teilnahmen, nicht wirksam erteilt werden konnte. Unausweichlich habe dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung innerhalb angemessener Frist gegeben werden müssen. Dazu hätte die Hauptverhandlung unterbrochen oder vertagt werden müssen, so das Bayerische Oberste Landesgericht. Das Vorgehen des Amtsgerichtes verletze den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör. Deshalb sei die Rechtsbeschwerde zuzulassen und begründet. Das Rechtbeschwerdegericht hebt das Urteil vollumfänglich auf und verweist die Sache zurück an das Amtsgericht (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 16.11.2023, Az.: 201 ObOWi 1201/23).