Verkehrsrecht Leipzig

Amtsgericht Leipzig weist die Klage eines Leipziger Verkehrsbetriebes auf Ersatz von Abschleppkosten nach Falschparken ab

Unser Mandant soll mit seinem Pkw falsch geparkt haben, und zwar so, dass er damit die Durchfahrt von Linienbussen des Schienersatzverkehrs eines Leipziger Verkehrsbetriebes vereitelt habe. Der Verkehrsbetrieb lässt das Fahrzeug des Mandanten abschleppen und verlangt dafür schließlich mit einer Klage vor dem Amtsgericht Leipzig Kosten in Höhe von 289,26 EUR vom Beklagten ersetzt. In rechtlicher Hinsicht beruft sich der Beklagte darauf, dass es keine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage für das Ersatzverlangen gebe. Das Amtsgericht gibt dem Beklagten Recht. Der Klägerin stünde insbesondere kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu, denn das Abschleppen habe nicht dem mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprochen, so das Amtsgericht. Der Beklagte habe durch das behindernde Parken auch nicht in den eingerichteten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen, weil es an der Betriebsbezogenheit seiner Handlung fehle. Schließlich könne die Klägerin auch keinen Ersatz verlangen, weil der Beklagte durch falsches Parken die Vorschrift des § 12 StVO verletzt habe. Denn die Vorschrift sei kein Schutzgesetz, das dazu diene, Vermögensinteressen zu schützen, sondern sie diene lediglich der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Aus diesen Gründen weist das Amtsgericht Leipzig die Klage ab, mit der Folge, dass die Klägerin auch die Anwaltskosten des Beklagten zu tragen hat (Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 21.03.2018, Az.: 113 C 5352/17).

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