Verkehrsrecht Leipzig

Amtsgericht Eilenburg lässt zwei Monate Fahrverbot wegfallen und senkt Geldbuße von 400,00 EUR auf 240,00 EUR ab

Unser Mandant soll außerorts mit einem Pkw vorsätzlich um 33 km/h zu schnell gefahren sein. Die Bußgeldbehörde verhängt wegen einer einschlägigen Voreintragung eine Geldbuße von 400,00 EUR und daneben zwei Monate Fahrverbot. Gegen den Bußgeldbescheid erhebt der anwaltlich vertretene Betroffene Einspruch. Das Amtsgericht lässt mit Zustimmung des Betroffenen im Beschlusswege das Fahrverbot wegfallen und senkt die Geldbuße auf 240,00 EUR. Allein eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 % genüge im vorliegenden Fall nicht, um dem Betroffenen Vorsatz zu unterstellen, so das Amtsgericht. Die Regelsanktion für eine fahrlässige Begehung rechtfertige keine Verhängung eines Fahrverbots, auch könne von einer beharrlichen Pflichtverletzung als alternativer Voraussetzung für die Verhängung eines Fahrverbots trotz einer lange zurückliegenden einschlägigen Voreintragung nicht die Rede sein. Die Voreintragung rechtfertige lediglich eine geringe Erhöhung der Regelgeldbuße von 200,00 EUR auf 240,00 EUR. (Amtsgericht Eilenburg, Beschluss vom 25.09.2023, Az.: 8 OWi 504 Js 34227/23)

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