Amtsgericht Dresden spricht Taxi- und Übernachtungskosten neben Ausgleichsanspruch nach Flugverspätung zu
Unser Mandant flog von Dresden über Frankfurt/Main nach New York. Der Flug war derart verspätet, dass der Mandant außerplanmäßig in NY übernachten musste. Die Airline zahlt zunächst weder den Ausgleichsanspruch von 600,00 EUR wegen Flugverspätung, noch Hotelkosten von 242,00 EUR für eine Übernachtung und Taxikosten von 52,70 EUR. Es wird also Klage vor dem Amtsgericht Dresden erhoben. Nach Zustellung der Klage erkennt die Fluggesellschaft den Ausgleichsanspruch in Höhe von 600,00 EUR an. Um die Hotelkosten und die Taxikosten streitet sie weiter. Sie behauptet, die Übernachtung sei ohnehin geplant gewesen, die Hotelkosten seien zu hoch gewesen und der Kläger hätte in New York gegen Mitternacht mit der U-Bahn und nicht mit einem Taxi fahren sollen. Außerdem sei auf den Schaden die Ausgleichszahlung anzurechnen. Der Kläger wiederum legt dar, dass er bei pünktlicher Ankunft sogleich weitergereist wäre, er aus begütertem Hause stamme, stets in Hotels vergleichbarer Kategorie absteige, weshalb er zugunsten der Beklagten keine Ausnahme machen brauche und ihm eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln mitten in der Nacht in New York aus Sicherheitsgründen unzumutbar sei. Eine Anrechnung der Ausgleichszahlung auf den Schaden habe zu unterbleiben. Das Amtsgericht Dresden folgt der Argumentation des Klägers in allen Punkten und verurteilt die beklagte Fluggesellschaft in vollem Umfang zur Zahlung (Amtsgericht Dresden, Urteil vom 17.07.2019, Az.: 105 C 1349/19)