Verkehrsrecht Leipzig

Geldbuße mehr als halbiert und ein Monat Fahrverbot weg - Verfahren am Amtsgericht Waren dauerte zu lange, Beschränkung des Einspruchs reduziert Geldbuße drastisch

Unser Mandant wurde vom Amtsgericht Waren wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 51 km/h zu einer Geldbuße von 500,00 EUR sowie einem Monat Fahrverbot verurteilt. Dagegen legt er durch seinen Verteidiger Rechtsbeschwerde ein, das Urteil wird vom zuständigen Oberlandesgericht aufgehoben und an das AG Waren zurückverwiesen, weil der Amtsrichter die Urteilsgründe verspätet absetzte. Weil die Tat am 01.05.2017 begangen worden war und nun vom Amtsrichter erst am 20.01.2020 erneut entschieden werden kann, also zwischen Tat und Entscheidung mehr als 2 1/2 Jahre vergingen, sieht das Amtsgericht von der Verhängung des eigentlich indizierten Regelfahrverbotes ab, ohne die Geldbuße zu erhöhen. Das sei, so das Amtsgericht, regelmäßig nach einem ohne weitere Verstöße vergangenen Zeitablauf von zwei Jahren seit der Tat geboten, weil das Fahrverbot dann seiner Denkzettel- und Besinnungsfunktion mangels zeitlichen Zusammenhangs zur Tat nicht mehr gerecht werden könne. Außerdem kann der Richter die Geldbuße nur auf 240,00 EUR festsetzen, weil der Verteidiger inzwischen den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auf die Rechtsfolgen beschränkte, womit die im Bußgeldbescheid zugrunde gelegte Fahrlässigkeit für das Gericht bindend feststeht. (AG Waren, Beschluss vom 20.01.2020, Az.: 323 OWi 1055/17).

Zurück