Verkehrszivilrecht

Im Bereich des Verkehrszivilrechtes befassen wir uns schwerpunktmäßig mit der Unfallschadensregulierung, also Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen. Das umfasst Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden, bei allen Arten von Körperverletzungen die Durchsetzung angemessener Schmerzensgelder und erstreckt sich bis zur Geltendmachung von Unterhaltsschäden nach Tötungen im Straßenverkehr. Andererseits vertreten wir auch Haftpflichtversicherer zur Abwehr unberechtigter Ansprüche.

Für den Geschädigten eines Verkehrsunfalls kann – auch bei zunächst vermeintlich klarer Sach- und Rechtslage – nicht nur der Streit um die Haftungsquote des Gegners, der Streit um die sogenannte Schuldfrage, zum Problem werden. Auch zur Höhe der Ersatzpflicht bezüglich der einzelnen Schadenspositionen entsteht in der Praxis oft Streit. Betroffen sind davon sehr häufig beispielsweise die Reparaturkosten bei fiktiver Abrechnung laut Gutachten, die Höhe des Schadensersatzes nach Totalschaden, die Mietwagenkosten, die Ersatzpflicht bezüglich Gutachterkosten, Fragen der Mehrwertsteuererstattung und bei Körperverletzungen natürlich das Schmerzensgeld.

Für den Geschädigten hat die frühzeitige, möglichst sofortige Einschaltung eines Anwaltes zur Schadensabwicklung eine Reihe von Vorteilen:

Schon sogleich nach dem Unfall auftretende Fragen, etwa Fragen zur Beweissicherung, zur Thematik Reparatur oder Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen, Berechtigung zur Reparatur trotz Totalschaden, Berechtigung zur Anmietung eines Mietwagens, Verpflichtung zur Annahme von Restwertangeboten des Haftpflichtversicherer etc. können im Sinne der optimalen Rechtswahrung des Geschädigten begleitend zur Schadensabwicklung beantwortet werden.

Dem frühzeitig beauftragten Anwalt wird es sodann möglich sein, die Ansprüche umfassend und effizient mit klarer Linie zu verfolgen, ohne dass bereits für den Geschädigten unnötig wertvolle Zeit verstrichen ist. Bekannten Argumentationen der Haftpflichtversicherer gegen ihre Schadensersatzpflicht, ob zu Grund oder Höhe der jeweiligen Ersatzpflicht, kann anhand der verfügbaren umfassenden Rechtsprechung zu nahezu jeder erdenklichen Schadensposition frühzeitig außergerichtlich vorgebeugt oder entgegengetreten werden.
Führt das Bemühen um schnellstmöglichen außergerichtlichen Schadensersatz endgültig nicht zum Erfolg, führen wir die entsprechenden Schadensersatzprozesse für Sie.

Die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Schadensabwicklung hält die Rechtsprechung auf Grund der mit der Unfallschadensregulierung verbundenen Schwierigkeiten grundsätzlich für erforderlich. Das hat zur Folge, dass Schädiger und Haftpflichtversicherer die Anwaltskosten im Umfange ihrer Schadensersatzpflicht wie sämtliche anderen Schäden auch zu ersetzen haben.