Verkehrsrecht Leipzig

Hauptpflichten im Arbeitsverhältnis

Der Arbeitnehmer hat die vereinbarte Arbeit zu leisten, § 611 Abs. 1 BGB. Dabei gilt vereinfacht gesagt: Er hat zu tun was er soll, so gut wie er kann. Im Zweifel muss der Arbeitnehmer die Arbeit persönlich leisten, der Anspruch auf die Arbeitsleistung ist im Zweifel nicht übertragbar, § 613 BGB.

Die Pflichten des Arbeitnehmers werden regelmäßig durch den Arbeitsvertrag beschrieben. Typischerweise findet dabei die Berufsbezeichnung Verwendung. Dann schuldet der Arbeitnehmer nach entsprechender Konkretisierung durch den Arbeitgeber alle Arbeiten, die sich im Rahmen des vereinbarten Berufsbildes halten. Dem Arbeitgeber steht hierbei aus § 106 GewO ein weites Direktionsrecht zu. Der Arbeitgeber kann danach Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit nicht schon Regelungen durch den Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge oder das Gesetz getroffen sind.

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung für seine Dienste zu zahlen, § 611 Abs. 1 BGB. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, ist die übliche Vergütung geschuldet, § 612 Abs. 2 BGB. Wird der Arbeitnehmer infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig, hat ihm der Arbeitgeber bis zur Dauer von 6 Wochen die Vergütung fortzuzahlen (§ 3 Abs. 1 EntgFG). Dafür muss das Arbeitsverhältnis allerdings bereits mindestens 4 Wochen ununterbrochen bestanden haben (§ 3 Abs. 3 EntgFG).

Das Entgelt ist auch für die Arbeitszeit zu zahlen, die wegen gesetzlicher Feiertage ausfällt (§ 2 Abs. 1 EntgFG). Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage (§ 2 Abs. 3 EntgFG). Kann der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit wegen eines in seiner Person liegenden Grundes ohne sein Verschulden seine Dienste nicht erbringen, verliert er dadurch nicht seinen Vergütungsanspruch für diese Zeit (§ 616 BGB). Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, der ihm für diese Zeit auf Grund einer auf gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

Beispiele:

Arztbesuche Bei akuter Erkrankung, wenn der Arztbesuch keinen Aufschub duldet, ansonsten, wenn Arztbesuche außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich sind.
Außergewöhnliche persönliche, insbesondere familiäre Ereignisse Eigene Hochzeit, Silberhochzeit, goldene Hochzeit oder gleiche Ereignisse der Eltern, der eigenen Kinder, Tod naher Angehöriger
Hauptfall Kinderbetreuung wegen Erkrankung des eigenen Kindes Wenn das Kind nicht 12 Jahre alt oder älter ist und anderweitige Betreuung nicht möglich ist

§ 616 BGB kann durch Arbeitsvertrag, auch durch Formularklausel, ausgeschlossen werden. Im Fall der Kindeserkrankung zahlt dann in gesetzlich geregeltem Umfang die Krankenkasse. Gesetzlich ist nicht geregelt, für welche Dauer die Entgeltfortzahlungspflicht im Falle des § 616 BGB besteht. Die je nach Art des Ereignisses objektiv erforderliche bzw. übliche Zeit ist maßgeblich. Bei Todesfällen sind das regelmäßig ein bis zwei Tage, bei krankheitsbedingter Kinderbetreuung wohl bis zu 5 Tagen.

In Tarifverträgen sind diesbezügliche Regelungen verbreitet. § 29 TVöD vom 13. September 2005 regelt dazu beispielsweise unter anderem:

Geburt eines Kindes der Ehefrau/der eingetragenen Lebenspartnerin: ein Arbeitstag

Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin/des Lebenspartners eines Kindes oder Elternteils: zwei Arbeitstage,

Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort: ein Arbeitstag

Schwere Erkrankung einer/eines Angehörigen, sowie eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat: bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr

Regelungen aus Tarifverträgen gelten freilich nur, soweit diese auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.

Nimmt der Arbeitgeber die Dienste des Arbeitnehmers schuldhaft nicht an, kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung für diese Dienste trotzdem verlangen. Er muss die Arbeit nicht nachleisten (§ 615 Satz 1 BGB). Der Arbeitgeber schuldet dann sogenannten Annahmeverzugslohn. Der Arbeitnehmer muss sich dabei aber den Betrag anrechnen lassen, den er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart (ersparte berufsbedingte Aufwendungen). Er muss sich auch anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 615 Satz 2 BGB). Letzteres ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer ihm angebotene und zumutbare anderweitige Beschäftigung unterlässt und damit für ihn ohne Weiteres erzielbares anderweitiges Einkommen „böswillig“ nicht erwirbt. Das kann auch Einkommen für eine anderweitig zumutbare Beschäftigung während des Annahmeverzugs beim gleichen Arbeitgeber sein (z.B. Fälle sogenannter Prozess- oder Zwischenbeschäftigung während laufender Kündigungsrechtsstreitigkeiten). Darunter fällt auch der Fall, dass der Arbeitnehmer nach Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnis auf einen neuen Erwerber nach Betriebsübergang eine vom Betriebserwerber angebotene zumutbare Tätigkeit beim Betriebserwerber unterlässt, aber vom Betriebsveräußerer, der ihn wegen Betriebsveräußerung nicht weiter beschäftigen kann, Annahmeverzugslohn für die Zeit nach Betriebsübertragung verlangt (beispielsweise bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einer vom Veräußerer ausgesprochenen Kündigung). Die Grundsätze zum Annahmeverzugslohn gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.